Rechtsprechung
OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1996 - 5 A 10654/96 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Kostenerstattungsanspruch bzw. Freistellungsanspruch des Personalrates gegenüber der Dienststelle; Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Dienststellenleiters gegenüber dem Personalrat als Rückabwicklung einer zu Unrecht erfolgten Leistung; Rechtsfähigkeit einer ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Mainz, 23.11.1995 - 5 K 2757/94
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1996 - 5 A 10654/96
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 09.03.1992 - 6 P 11.90
Personalvertretung - Teilrechtfähigkeit des Personalrats - Freistellungsanspruch …
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1996 - 5 A 10654/96
Wie bereits ausgeführt, war aufgrund des Einstellungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Mainz und der Kostenrechnungen der Landesjustizkasse in den Ausgangsverfahren Kostenschuldner nur der - für die Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens teilrechtsfähige (vgl. BVerwGE 90, 76) - Personalrat, mithin nicht ein einzelnes Personalratsmitglied.Wie das Bundesverwaltungsgericht für das Verhältnis zwischen Personalvertretung und Rechtsanwalt dargelegt hat (BVerwGE 90, 76), ist letzerer dadurch hinreichend geschützt, daß er sich den Erstattungsanspruch nach § 43 LPersVG abtreten lassen kann und im übrigen das Risiko, daß er wegen des Nichtvorliegens der Voraussetzungen des § 43 LPersVG mit seiner Kostenforderung ausfallen könnte, selbst einzuschätzen in der Lage sein muß.
- BGH, 08.07.1970 - VIII ZR 28/69
Siedlungsgesellschaft - Durchgriffshaftung bei eingetragenem Verein
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1996 - 5 A 10654/96
Im Gesellschaftsrecht und im Vereinsrecht ist die Möglichkeit eines derartigen Durchgriffs anerkannt, wenn ein Berufen auf die rechtliche Selbständigkeit der Gesellschaft bzw. des Vereins zu unerträglichen, Treu und Glauben widersprechenden Ergebnissen führen würde (vgl. BGHZ 54, 222). - BVerwG, 07.10.1964 - VI C 70.62
Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 09.07.1996 - 5 A 10654/96
Eine Haftung aus § 86 Abs. 1 LBG scheidet vorliegend bereits deshalb aus, weil die Ausübung der Personalratstätigkeit kein Dienst im Sinne des Beamtenrechts ist (vgl. BVerwGE 19, 279 f.).